1 Begriffsbestimmungen
1.1 Vereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden
1.2 Software: OMD Go und/oder Anpassung und/oder Dokumentation.
1.3 OMD Go: Standard OMD Go wie in der Vereinbarung
1.3 Anpassung: Änderungen an OMD Go, wie im Vertrag festgelegt, die spezifisch für den Kunden angebracht werden und nicht Teil von OMD Go sind. Anpassungen werden nur geliefert, wenn dies ausdrücklich erwähnt und beschrieben wird.
1.4 Dokumentation: Online-Hilfsinformationen und Anleitungen über OMD Go. Die Dokumentation wird i.A. in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
1.5 Lizenz: nicht exklusives, nicht übertragbares Recht, mit dem die Software ausschließlich vom Kunden und ausschließlich zwecks der Geschäftsaktivitäten des Kunden bis zu der Anzahl der Benutzer und für die Dauer, wie im Vertrag festgelegt, genutzt werden darf.
1.6 Version: ein Set von OMD Go (manchmal auch als Update oder Release) in welches, zusätzlich zu eventuellen Korrekturen von entdeckten Mängeln, neue kleine Features oder wesentliche neue Features hinzugefügt werden.
1.7 Wartung: das nach bestem Können Ermitteln und Beheben von Mängeln an OMD Go und der begleitenden Dokumentation, als auch an vom Lieferanten angebrachten Standardanpassungen; die Bereitstellung und Dokumentation von Standardanpassungen von OMD Go; die Bereitstellung von neuen Versionen, sollten die Umstände dies veranlassen.
1.8 Support: die Bereitstellung von telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Unterstützung bei Fragen des Kunden zur Nutzung von OMD Go.
1.9 Mängel: alle in OMD Go auftretenden wesentlichen reproduzierbaren Fehler und Mängel, sowie alle durch die Verwendung von OMD Go festgestellten erheblichen Abweichungen im Vergleich zu den ihr in der begleitenden Dokumentation zugeschriebenen Eigenschaften.
1.10 Schwerwiegender Mangel: Mängel an OMD Go, die ihre Verwendung stark behindern und damit zu einer ernsthaften Störung eines wichtigen Betriebsablaufs führen, und nicht rechtzeitig durch eine Programmumleitung (Workaround) gelöst werden können.
1.11 Andere Mängel: Mängel an von OMD Go, die nicht unter die Definition von schwerwiegenden Mängeln fallen.
1.12 Antwortfrist: Die Frist für den Lieferanten, innerhalb der er mit der Behebung des vom Kunden gemeldeten Defekts beginnt oder auf eine Anfrage um Unterstützung antwortet.
1.13 Incident Report (IR): Ein Standardformular für die Berichterstattung von Mängeln.
1.14 Applikationsmanager: ein vom Kunden bestellter, geschulter und kompetenter Mitarbeiter, der mit dem Lieferanten bezüglich Wartung und Support Kontakte unterhält. Und ein durch den Lieferanten beauftragter, geschulter und kompetenter Mitarbeiter, der bezüglich Wartung und Support Kontakte mit dem Kunden unterhält.
1.15 Named User: Jede natürliche, vom Kunden beschäftigte Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Gebrauch von der Software macht.
1.16 SaaS-Dienstleistung: Die Lieferung von OMD Go als Software-as-a-Service. Darunter wird die (automatische) Verarbeitung von Daten mit Hilfe von durch den Lieferanten verwaltete Software und Ausrüstung verstanden.
1.17 Lieferant: Optimize My Day GmbH, mit Sitz in Deutschland, Deutsche Handelskammer Identifikation: HRB 67910.
1.18 Plan-Ressource: In der Software verfügbare Entität, für die Routen oder Aufträge eingeplant werden können.
1.19 Offizielles Eingangsdatum: Das Datum, an dem die Software projektbasiert (als Teil des Umsetzungsprozesses) durch den Kunden akzeptiert worden ist. Die Software wird in jedem Fall zu dem Zeitpunkt projektbasiert als akzeptiert angesehen, an dem die Software in einer realen Betriebsumgebung in Betrieb genommen wird.
Allgemeine Bestimmungen
2 Allgemeines
2.1 Die Anwendbarkeit von jeglichen Kauf- oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
2.2 Sollte eine Bestimmung der Bedingungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft und werden Lieferant und Kunde Rücksprache halten, um neue Bestimmungen zum Ersatz der nichtigen bzw. annullierten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei so weit wie möglich der Zweck nichtigen bzw. annullierten Bestimmungen beachtet wird.
3 Preis und Zahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und anderen Steuern, die von der Regierung auferlegt werden.
3.2 Zwei Jahre nach dem offiziellen Eingangsdatum gilt, dass der Lieferant berechtigt ist, die geltenden Preise und Gebühren anzupassen. Dies ist nur möglich durch eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer Frist von mindestens sechs Monaten, bevor die Preiserhöhung in Kraft tritt. Die jährliche Preiserhöhung kann nie höher sein als die Inflationsrate des Landes (ab dem Jahr vor der Preiserhöhung zu rechnen), in dem der Lieferant ansässig ist, Deutschland, auf Basis der Daten des „Statistischen Bundesamtes“, siehe auch www.destatis.de.
3.3 Alle Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vom Kunden bezahlt.
3.4 Sollte der Kunde eine Rechnung vom Lieferanten ganz oder teilweise bestreiten, wird der Kunde den Lieferanten hierüber schriftlich innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Rechnungsdatum informieren. Die Unterlassung dieser Mitteilung innerhalb der vorgenannten Frist wird als Annahme der Rechnung des Lieferanten durch den Kunden angesehen werden. Die Vertragsparteien werden sich nach Treu und Glauben bemühen, alle Streitigkeiten so schnell wie möglichbeizulegen. Rechnungen oder Teile davon, die nicht in Frage gestellt werden, werden pünktlich vom Kunden bezahlt werden.
3.5 Die im Voraus fakturierte Miete wird berechnet auf Basis der im Vormonat aktiven Nutzer. In der Regel wird eine Mindestabnahmemenge vereinbart.
4 Vertrauliche Informationen und Nichteinstellung
4.1 Jede Partei gewährleistet, dass alle vor und nach dem Abschluss des Vertrags von der anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. Informationen werden in jedem Fall als vertraulich angesehen werden, wenn sie von einer Partei als vertraulich bezeichnet worden sind.
4.2 Jede Vertragspartei wird während der Laufzeit des Vertrags und für ein Jahr nach Beendigung desselben nur nach entsprechender Rücksprache mit der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die bei der Umsetzung des Vertrags beteiligt waren, beschäftigen oder anderweitig direkt oder indirekt für sich arbeiten lassen.
5 Rechtsvorbehalt
5.1 Der Kunde erhält das Nutzungsrecht für die Software von dem Moment an, in dem alle Beträge, die der Kunde für die im Rahmen des Vertrags gelieferte oder zu liefernde Software zahlen muss, einschließlich Zinsen und Einforderungskosten, vollständig an den Lieferanten gezahlt wurden.
6 Rechte über geistiges oder gewerbliches Eigentum
6.1 Alle Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums für die gesamte im Rahmen eines Vertrags gelieferte, entwickelte oder zur Verfügung gestellte Software, werden als ausschließlich dem Lieferanten oder seinen Lizenzgebern obliegend erachtet. Der Kunde erhält nur die Nutzungsrechte und Befugnisse, die in diesen Bedingungen oder anderweitig ausdrücklich zugestanden werden, auch wenn der Kunde eine Gebühr für die Entwicklung oder den Kauf durch den Lieferanten zahlt.
6.2 Der Kunde erkennt an, dass die Software vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten oder seinen Lizenzgebern enthält. Der Kunde verpflichtet sich, die Software Dritten nicht bekannt zu machen oder in Verwendung zu geben und sie ausschließlich für die Zwecke, für die diese ihm zur Verfügung gestellt wurde, zu verwenden.
6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, jegliche Angaben über Urheberrechte, Warenzeichen, Handelsnamen oder andere Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum an der Software zu entfernen oder zu ändern, einschließlich Angaben in Bezug auf die Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Software.
6.4 Es ist dem Lieferanten erlaubt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu ergreifen. Wenn der Lieferant die Software durch technischen Schutz gesichert hat, ist es dem Kunden nicht erlaubt, diese zu entfernen oder zu umgehen.
6.5 Der Lieferant wird den Kunden gegen jede Klage auf der Grundlage der Behauptung, die Software würde EU-Rechte geistigen oder gewerblichen Eigentums verletzen, schützen, sofern der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über die Existenz und den Inhalt der Rechtsforderung informiert und diesem die Abwicklung der Rechtssache, einschließlich Schlichtungen, vollständig überlässt. Der Kunde wird dem Lieferanten zu diesem Zweck die erforderlichen Vollmachten und Informationen zur Verfügung stellen,sofern nötig im Namen des Kunden, und mitwirken, damit der Lieferant sich gegen diese Rechtsforderungen verteidigen kann. Diese Verpflichtung zum Schutz erlischt, wenn und soweit die Rechtsverletzung sich auf Änderungen an der Software bezieht, die der Kunde vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen.
7 Mitwirkung des Kunden
7.1 Der Kunde wird dem Lieferanten jederzeit rechtzeitig alle nützlichen und notwendigen Daten und Informationen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags verschaffen und uneingeschränkt für dessen Umsetzung mitwirken.
7.2 Der Kunde ist für die Nutzung und Anwendung der Software und der vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen in seinem Betrieb sowie für Prüf- und Sicherheitsverfahren und eine angemessene Systemverwaltung verantwortlich.
7.3 Wenn die für die Umsetzung eines Vertrags erforderlichen Daten dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen zur Verfügung stehen oder der Kunde seine Verpflichtungen auf andere Weise nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung eines Vertrags auszusetzen und er hat das Recht, die ihm entstandenen Kosten zu seinen üblichen Gebühren in Rechnung zu stellen.
7.4 Für den Fall, dass die Mitarbeiter des Lieferanten am Standort des Kunden tätig sind, wird der Kunde kostenlos für die von den Mitarbeitern angemessen gewünschten Einrichtungen, wie - falls zutreffend - ein Arbeitsraum mit Telekommunikationseinrichtungen usw. Sorge tragen. Der Kunde wird den Auftragnehmer vor Ansprüchen Dritter schützen, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages Schaden erleiden, welcher durch die Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder unsichere Situationen in seinem Betrieb verursacht werden.
8 Lieferzeiten
8.1 Alle vom Lieferanten angegeben (Liefer-) Termine werden in gutem Glauben auf der Grundlage der Informationen, die dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren, festgelegt, und werden so weit wie möglich berücksichtigt; die bloße Überschreitung eines (Liefer-) Termins bringt den Lieferanten nicht in Verzug. Der Lieferant ist nicht gebunden an (Liefer-) Termine, die aufgrund von Umständen außerhalb seiner Kontrolle, die nach dem Vertragsschluss eingetreten sind, nicht mehr eingehalten werden können. Wenn die Überschreitung eines Termins droht, halten der Lieferant und der Kunde so schnell wie möglich miteinander Rücksprache.
9 Kündigung
9.1 Jede der Parteien ist nur dann befugt, den Vertrag aufzulösen, wenn die andere Partei nach einer ordnungsgemäßen und detaillierten schriftlichen Inverzugsetzung mit einer angemessenen Frist für die Behebung des Mangels, seine wesentlichen Verpflichtungen gemäß dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt.
9.2 Der Lieferant kann den Vertrag fristlos und ohne gerichtliche Intervention durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise kündigen, wenn in Bezug auf den Kunden Konkurs angemeldet wird oder wenn sein Unternehmen anders als für die Zwecke der Umstrukturierung oder Unternehmensfusion liquidiert oder beendet wird. Der Lieferant wird aufgrund der Kündigung niemals zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden.
9.3 Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Kündigung, wie in diesem Artikel bestimmt, bereits Leistungen zur Erfüllung des Vertrags erhalten hat, werden diese Leistung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung keiner Stornierung unterliegen, es sei denn, der Lieferant ist in Bezug auf diese Leistung in Verzug. Rechnungsbeträge, die der Lieferant vor der Kündigungim Zusammenhang mit dem, was er zur Erfüllung des Vertrags bereits durchgeführt oder geliefert hat, bleiben unter Berücksichtigung des vorherigen Satzes unvermindert fällig und sind zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
9.4 Die Laufzeit des Vertrags beträgt minimal zwei (2) Jahre und wird ohne Kündigung einer der beiden Parteien jeweils automatisch um ein Jahr verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt sechs (6) Monate.
10 Lieferantenhaftung; Freistellung
10.1 Der Lieferant übernimmt die gesetzliche Haftung für Schadensersatz in dem in diesem Artikel beschriebenen Umfang.
10.2 Die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrags ist auf die Höhe des im Vertrag festgelegten Preises (zzgl. MwSt.) beschränkt. Wenn ein Vertrag im Wesentlichen ein Dauervertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist, wird die Summe auf die Gesamtsumme der festgelegten Gebühren (zzgl. MwSt.) für ein Jahr festgelegt. In keinem Fall wird die Gesamtentschädigung für direkte Schäden den Betrag von 100.000 € (einhunderttausend Euro) überschreiten.
10.3 Die Gesamthaftung des Lieferanten für Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung oder für Sachschäden an Eigentum wird in keinem Fall mehr als 500.000 € (fünfhunderttausend Euro) pro Ereignis betragen, wobei eine Reihe von Ereignissen als ein Ereignis betrachtet werden.
10.4 Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen, Verlust von Goodwill, Schäden durch Betriebsunterbrechungen, Schäden, die sich aus Ansprüchen der Abnehmer des Kunden ergeben, Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung durch den Kunden an den Lieferanten vorgeschriebenen Objekten, Materialien oder Software Dritter und Schäden im Zusammenhang mit dem Einsatz von durch den Kunden an den Lieferanten vorgeschriebenen Zulieferern ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des Lieferanten für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust von Daten oder Dokumenten.
10.5 Neben den in diesem Artikel genannten Fällen übernimmt der Lieferant keine Haftung für Schäden, unabhängig von den Gründen, auf denen eine Schadensersatzforderung basieren könnte.
10.6 Die Haftung des Lieferanten für die schuldhafte Verletzung eines Vertrags entsteht ausschließlich, wenn der Kunde den Lieferanten unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist für die Behebung des Mangels, in Verzug setzt und der Lieferant seine Verpflichtungen auch nach diesem Zeitraum weiterhin nicht erfüllt. Die Inverzugsetzung muss eine detaillierte Beschreibung der Unzulänglichkeit enthalten, so dass der Lieferant in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
11 Höhere Gewalt
11.1 Keine Partei ist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verpflichtet, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Unter höherer Gewalt wird ebenfalls eine nicht zuzurechnende Unzulänglichkeit der Zulieferer des Lieferanten verstanden.
11.2 Wenn die Situation höherer Gewalt mehr als 90 Tage dauert, haben die Parteien das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Kündigung aufzulösen. Die bereits im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen werden anteilig abgerechnet werden, ohne dass die Parteien einander etwas schuldig bleiben.
12 Outsourcing
12.1 Der Lieferant ist berechtigt, ihre Verpflichtungen in Bezug auf diesen Vertragan eine dritte Partei zu übertragen. Der Lieferant bleibt für die Handlungen des Dritten verantwortlich.
13 Geltendes Recht und Streitigkeiten
13.1 Die Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegen deutschem Recht. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts über Verträge.
14 Gebühren und Zahlungsmodalitäten
14.1 Der Kunde wird die Gebühr für die Nutzung von OMD Go monatlich zahlen spätestens dreißig (30) Tage nach dem offiziellen Eingangsdatum.
14.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Nutzung von OMD Go durch den Kunden auszusetzen, bis die vollständige Zahlung für die SaaS-Dienste empfangen wird.
14.3 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde zu Unrecht um Support gebeten hat, unter anderem, wenn das vorgelegte Problem keinen Fehler in von OMD Go darstellt oder keine Unterstützung bezüglich Fragen des Kunden von OMD Go betrifft, kann der Lieferant die Kosten für den erbrachten Support in Rechnung stellen.
14.4 Wenn nicht anders vereinbart, werden über die gesamte Laufzeit des Vertrages monatlich mindestens 10 Ressource-Lizenzen und zwei Planer-Lizenzen berechnet.
14.5 Die im Voraus fakturierte Miete wird berechnet auf Basis der im Vormonat aktiven Nutzer. Im ersten Monat werden die Mindestlizenzen fakturiert.
15 Nutzungsrecht der Software
15.1 Der Lieferant gewährt dem Kunden ein Nutzungsrecht, wie im Vertrag festgelegt.
15.2 Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Es ist dem Kunden nicht erlaubt, die Software und Träger, auf denen diese festgelegt ist, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferantenzu vermieten, Unterlizenzen zu vergeben, zu veräußern, beschränkte Rechte dafür zu erteilen oder in irgendeiner Art und Weise oder für irgendeinen Zweck, Dritten zur Verfügung zu stellen.
16 Verwaltung von OMD Mobile
16.1 Der Kunde ist für die Verwaltung der Nutzung von OMD Mobile verantwortlich. Der Kunde trägt Sorge für die Umsetzung von Verfahren, die eine sorgfältige Abschirmung von und dasErstellen von
Sicherungskopien von OMD Mobile und den dazugehörigen Daten, gewährleisten. Der Kunde trägt Sorge für die rechtzeitige Installation von neuen Versionen von OMD Mobile.
17 Verwaltung von OMD Scheduler
17.1 Innerhalb von OMD Scheduler sind erweiterte Planungs-Algorithmen und automatische Planungsfunktionalitäten vorhanden. Diese Funktionalität wird im „Ist-Zustand“ geliefert. Kundenspezifische Aktivitäten rund um die Verbesserung von Leistungen oder Ergebnissen der automatischen Planungsfunktionen (und der zugrunde liegenden Planungs-Algorithmen), wie z.B. die Analyse von Daten, Veränderungen von Einstellungen, Gewichtungsfaktoren, fallen nicht unter die standardmäßigen Support-Tätigkeiten.
18 Erbringung von Dienstleistungen
18.1 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die Dienstleistungenzu den festgelegten Preisen und in Übereinstimmung mit festgelegten Vereinbarungen und Verfahren, wie in der Vereinbarung festgelegt, mit Sorgfalt zu erbringen.
18.2 Wenn vereinbart wurde, dass die Erbringung der Dienstleistung in Etappen erfolgt, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der Leistungen bis zu einer folgenden Phase aufzuschieben, bis der Kunde die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
18.3 Geocodierungen und eine Kartendarstellung werden in der Regel durch Dritte bereitgestellt und sind in der Miete enthalten. Routenberechnungen finden im Allgemeinen euklidisch statt.
19 Änderungen und zusätzliche Aufwände
19.1 Falls der Lieferant auf Anfrage oder mit vorheriger Zustimmung des Kunden Tätigkeiten oder andere Leistungen durchgeführt hat, die über den Inhalt oder den Umfang der vereinbarten Dienstleistung hinausgehen, vergütet der Kunde dem Lieferanten diese Tätigkeiten oder Leistungen gemäß den geltenden Gebühren des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, einer solchen Anfrage Folge zu leisten und kann verlangen, dass hierfür eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen wird.
19.2 Der Kunde erkennt an, dass Tätigkeiten oder Leistungen, wie in diesem Artikel genannt, den vereinbarten oder erwarteten Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistungen und die gegenseitigen Verantwortungen des Kunden und des Lieferanten, beeinflussen können.
Wartung und Support
20 Verpflichtungen des Lieferanten
20.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Wartung und Support für die OMD Go während der Laufzeit des Nutzungsrechts für die OMD Go zu liefern. Im Rahmen der neuen Versionen von OMD Go beschränkt sich die Lieferung auf neue Versionen von Modulen, die unter das Nutzungsrecht des Kunden fallen. Neue oder andere Module von OMD Go sind von diesem Vertrag ausgeschlossen.
20.2 Wenn der Lieferant es für erforderlich hält, wird der Lieferant Mängel nach Vereinbarung mit dem Kunden durch Vor-Ort-Unterstützung beheben.
20.3 Der Lieferant bietet Wartung und Support während der im Land des Kunden üblichen Werktage von 8.30 bis 17.00 Uhr.
20.4 Für schwerwiegende Mängel gilt eine Antwortfrist von 2 Stunden.
20.5 Der Lieferant wird die Lösung von anderen Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist in zukünftigen Versionen von OMD Go aufnehmen.
21 Verpflichtungen des Kunden
21.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Mitarbeiter, die die die Software nutzen, angemessen zu schulen.
21.2 Der Kunde kann lediglich Support anfordern durch maximal zwei (2) Applikationsmanager.
22 Ausschlüsse
22.1 Der Support umfasst nicht die Dienste, die als Folge von Ursachen, die nicht auf die OMD Go zurückzuführen sind, vom Kunden angefordert werden. Ursachen, die nicht auf die OMD Go zurückzuführen sind, umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
- Unfälle; Missbrauch; Ursachen, verursacht durch die Fehlfunktion der Ausrüstung oder Telekommunikation; Software-Schnittstellen, die nicht den Spezifikationen des Lieferanten entsprechen;
- Unsachgemäße Montage durch den Kunden, oder die Installation von Geräten oder der Systemsoftware, die nicht den Anforderungen des Lieferanten entsprechen;
- Änderungen oder Ergänzungen der Software, die nicht vom Lieferanten oder von durch den Lieferanten autorisierteDritte durchgeführt wurden.
- Andere Ursachen, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind.
Wenn der Lieferant Wartungs- oder andere Arbeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Artikels ausführt, kann der Lieferant die Kosten dieser Wartungs- oder anderen Arbeiten gemäß seinen geltenden Preisen in Rechnung stellen.
22.2 In Wartung und Support ist nicht inbegriffen:
- Die Installation von neuen Versionen, Releases und Updates von OMD Mobile auf dem Gerät des Kunden. Der Lieferant wird für jede neue Version, jedes Release und Update von OMD Mobile ein Installationsverfahren bieten, wenn dieses sich von früheren Installationsverfahren unterscheidet, damit der Applikationsmanager in der Lage ist, die gelieferte Software selbständig zu installieren;
- Eventuelle Wiederherstellung oder Rekonstruktion von Dateien und anderen Daten,
- Eventuelle Konvertierung von Daten auf neue Versionen, Releases und Updates;
- Software, die nicht vom Lieferanten entwickelt wurde;
- Angepasste Software, die vom Lieferanten entwickelt wurde;
- Anpassungen von OMD-Schnittstellen bei Änderungen in der betreffenden Drittanbieter-Software.
Dienstleistungen für die in diesem Artikel genannten Sachen werden dem Kunden zu den geltenden Preisen von OMD in Rechnung gestellt werden.
23 Verfahren
23.1 Unabhängig von einer eventuellen vorherigen telefonischen Meldung, muss der Kunde dem Lieferanten alle Mängel schriftlich mittels eines Incident Report (IR) melden.
23.2 Der Kunde wird einen Applikationsmanager von Seiten des Kunden benennen. Die Kommunikation über Mängel oder Fragen zu Wartung und Support erfolgt zwischen dem Lieferanten und dem Applikationsmanager.
23.3 Die gesamte Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Lieferanten bezüglich Mängeln, Wartung und Support erfolgt in englischer Sprache.
24 SaaS-Dienstleistungen
24.1 Der Kunde ist für die Verwaltung der Benutzereinstellungen zur Nutzung von OMD Go verantwortlich. Der Kunde ist ebenfalls verantwortlich für die Instruktion der Nutzer und die Verwendung durch die Nutzer. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung, wird der Kunde selbst die auf seinen eigenen Geräten erforderliche (Hilfs-) Software installieren, einrichten, parametrisieren, einstellen und wenn nötig, die verwendeten Geräte, andere (Hilfs-) Software und die Arbeitsumgebung anpassen und die vom Kunden gewünschte Interoperabilität zustande bringen.
24.2 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Daten-Konvertierung durchzuführen.
24.3 Der Lieferant führt die SaaS-Dienste im Auftrag des Kunden aus. Wenn der Lieferant im Rahmen einer Anfrage odereines genehmigten Auftrags von einer Regierungsbehörde oder im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung auf Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Benutzer bezogene Arbeiten durchführt, werden dem Kunden alle damit verbundenen Kosten berechnet.
24.4 Der Lieferant kann die SaaS-Dienstleistung unter Verwendung einer neuen oder modifizierten Version der Software fortsetzen. Der Lieferant wird dem Kunden Änderungen in der Arbeitsweise auf eine deutliche Art und Weise mitteilen.
24.5 Der Lieferant kann OMD Go vorübergehend ganz oder teilweise für präventive, korrektive und adaptive Wartung außer Betrieb setzen. Der Lieferant wird die Stilllegung nicht länger als notwendig dauern und sofern möglich außerhalb der Bürozeiten stattfinden lassen und je nach den Umständen, nach Benachrichtigung des Kunden erfolgen lassen.
24.6 Der Lieferant ist nie verpflichtet, dem Kunden ein physikalisches Medium mit den im Rahmen der SaaS-Dienstleistung an den Kunden zur Verfügung zu stellenden Software, sowie die im Rahmen der SaaS-Dienstleistung vom Lieferanten zu verwendende Software, zur Verfügung zu stellen.
24.7 Ausgangspunkt der SaaS-Dienstleistung ist der Ausgang des Routers aus dem Rechenzentrum, das vom Lieferanten für die SaaS-Dienstleistung verwendet wird. Die Internetverbindung sowie die Hard- und Software, die erforderlich sind, um die SaaS-Dienstleistung beim Kunden zu nutzen, sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.
24.8 Der Lieferant verpflichtet sich zu einer Verfügbarkeitsgarantie. Die Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet:
Verfügbarkeit von 99,7% pro Monat.
Unter Verfügbarkeit wird Folgendes verstanden:
Die Verfügbarkeit des OMD Scheduler und OMD Connector. Wobei die folgende Formel gilt:
Verfügbarkeits-Prozentsatz = (Gesamtanzahl Stunden, in denen OMD Scheduler und OMD Connector verfügbar sind) / (Gesamtanzahl Stunden pro Monat, um die Anzahl der Stunden reduziert, in denen sie nicht verfügbar sind aufgrund von geplanter Wartung außerhalb der Bürozeiten)
24.9 Der Lieferant verwendet ein objektives Monitoring-Tool, das die Verfügbarkeit der OMD-Plattform misst und wird dem Kunden auf Anfrage einen Verfügbarkeitsbericht senden.
24.10 Der Lieferant ist nicht für die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Dienstleistung und den mit Hilfe der Dienstleistung erzeugten Daten verantwortlich. Der Kunde wird die Ergebnisse der Dienstleistung und die mit Hilfe der Dienstleistung erzeugten Daten selbst regelmäßig überprüfen.
24.11 Der Kunde garantiert, dass alle Voraussetzungen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, die er selbst an OMD Go übertragen hat, erfüllt sind.
24.12 Der Kunde trägt die Verantwortung für die während der Nutzung des Dienstes erzeugten Daten. Er garantiert dem Lieferanten, dass keine Daten rechtswidrig sind und nicht die Rechte Dritter verletzen. Darüber hinaus stellt er den Lieferanten von Ansprüchen Dritter aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit der Verarbeitung dieser Daten oder der Ausführung des Vertrages frei.
24.13 Der Kunde ist nach den Gesetzen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber Dritten verpflichtet, beispielsweise zur Bereitstellung von Informationen sowie zum Zugriff und zur Korrektur oder Löschung personenbezogener Daten der beteiligten Personen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen liegt vollständig und ausschließlich beim Kunden. Die Parteien vereinbaren, dass der Lieferant die Rolle eines Verarbeiters bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes erfüllt. Der Lieferant hilft, soweit technisch möglich, bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Die mit diesen Aufgaben verbundenen Kosten sind nicht in den vereinbarten Preisen und Gebühren des Lieferanten enthalten und müssen vom Kunden vollständig bezahlt werden.
25 Datenschutz und Datensicherheit
25.1 Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der EU gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
25.2 Beide Vertragspartner werden darüber hinaus die Bestimmungen, die für die Auftragsdatenverarbeitung und für das Rechenzentrum anwendbar sind, beachten und werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 32 DSGVO treffen.
25.3 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch OMD personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes OMD von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
25.4 Es wird klargestellt, dass der Kunde sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“ bleibt. Der Kunde ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) allein berechtigt. OMD nimmt keinerlei Kontrolle der für den Kunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde.
OMD ist nur berechtigt, die kundenspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und / oder zu nutzen; insbesondere ist es OMD verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die kundenspezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn insoweit eine Änderung oder Ergänzung der kundenspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist OMD im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Kunden berechtigt.
25.5 Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Vertragssoftware sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Kunden nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu Art. 32 DSGVO sowie des sonstigen gesetz- und vertragskonformen Umgangs von OMD mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Vertragssoftware nach diesem Vertrag.
25.6 Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung dieses Vertrages erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Die Vertragspartner werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Kündigen dieses Vertrages für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.
25.7 OMD kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unterauftragnehmer eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.